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Neue Fördermittel für Schnellladeinfrastruktur

Am 3. Juni 2024 startet ein neuer Förderaufruf über 150 Millionen Euro zur Förderung gewerblicher Schnellladepunkte und erforderlicher Netzanschlüsse.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat informiert, ab 3. Juni 2024 das Förderprogramm zur Errichtung gewerblicher Schnellladeinfrastruktur fortzusetzen und im Rahmen eines neuen Förderaufrufs Unternehmen mit zusätzlichen 150 Millionen Euro beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für E-Pkw und E-Lkw zu unterstützen. Gefördert werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte sowie die dafür notwendigen Netzanschlüsse.

Das BMDV-Förderprogramm richtet sich vor allem an das Transport- und Logistikgewerbe, aber auch an Handwerks- und Gewerbebetriebe und weitere gewerbliche Flottenanwender wie z.B. Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste. Gefördert werden neben Ladepunkten für E-Pkw vor allem auch Ladepunkte speziell für E-Lkw (unabhängig von der Fahrzeugförderung).

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dabei sind folgende Ausgaben förderfähig: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau.

Öffnung Antragsportal und Online-Seminar am 3.6.2024

Das Antragsportal wird am 03.06.2024 wieder geöffnet. Anträge können ab dann über den Projektträger Jülich unter Externer Link: https://lis.ptj.de/gestellt werden. Zudem haben Interessenten die Gelegenheit, am 03.06.2024 von 10 bis 11 Uhr an einem Online-Seminar der NOW GmbH teilzunehmen. Externer Link: Hier geht es zur Anmeldung

Details zur Förderung

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Mio. Euro nicht überschreiten.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Mio. Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 % möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 %.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000€, bei Großunternehmen 7.000€. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000€ und Großunternehmen 15.000€.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.

 

Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.